Betreuungsrecht
Seit 1992 kann in Deutschland kein Erwachsener mehr entmündigt werden.
An die Stelle von Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ist die gesetzliche Betreuung getreten. Eine Betreuung kann von jedem angeregt und vom Betroffenen selbst beantragt werden. Angeordnet wird eine Betreuung immer vom Amtsgericht. Es macht sich z.B. durch einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde und ein fachärztliches Gutachten ein genaues Bild von der Situation des Betroffenen. Betreuer übernehmen die rechtliche Vertretung der Betroffenen.
Wer wird betreut?
Betreut werden Erwachsene, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung ganz oder teilweise nicht mehr allein regeln können. Das kann z.B. nach einem Unfall, bei einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung der Fall sein. Dem betreuten Menschen wird dadurch nicht das Recht genommen, seine Angelegenheiten weiterhin eigenständig zu regeln. Betreuer haben ihre Aufgaben zum Wohl des betreuten Menschen zu erledigen und dabei seine Wünsche und sein Recht auf Selbstbestimmung zu achten.
Aufgabenkreise
Betreuer werden den Betroffenen nur für die Lebensbereiche als Unterstützung zur Seite gestellt, in denen eine Vertretung erforderlich ist. Diese sogenannten Aufgabenkreise können sein:
- Vermögenssorge (Verwaltung des Vermögens oder ggf. der Schulden)
- Gesundheitssorge (Kontakt zu den behandelnden Ärzten, ggf. Einwilligung zu Behandlungen)
- Aufenthaltsbestimmungsrecht (Unterbringung in einer geschlossenen Station oder Einrichtung)
- Wohnungsangelegenheiten (Abschluss und Kündigung von Mietverträgen, Organisation eines Umzugs)
- Vertretung vor Ämtern und Behörden (Stellen von Anträgen auf Rente, Arbeitslosengeld, Grundsicherung etc.)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können unter Umständen sehr individuelle Aufgabenkreise festgelegt werden.
Wer wird Betreuer?
Wenn möglich bestellt das Amtsgericht Familienangehörige, Freunde oder Bekannte als Betreuer. Wünsche des Betroffenen müssen berücksichtigt werden. Kann niemand aus dem Umfeld diese Aufgabe übernehmen, kann ein außen stehender Betreuer bestellt werden, der die Betreuung ehrenamtlich führt. In besonders schwierigen Fällen bestellt das Amtsgericht einen Berufsbetreuer, einen Vereinsbetreuer oder die Betreuungsbehörde.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Das Betreuungsrecht", die vom Bundesjustizministerium herausgegeben wird. Auch der Betreuungsverein informiert Sie individuell zu Fragen rund um das Betreuungsrecht. Sprechen Sie uns an.