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Betreuungsrecht

Haben Sie keine Angst! Seit der „Jahrhundertreform“ im Jahr 1992 kann in Deutschland kein Erwachsener mehr entmündigt werden.

An die Stelle von Vormundschaft und Gebrechlichkeitspflegschaft ist die rechtliche Betreuung getreten. Eine Betreuung kann von jedem angeregt und vom Betroffenen selbst beantragt werden. Eingerichtet wird eine Betreuung immer vom Amtsgericht. Es macht sich z.B. durch einen Sozialbericht der Betreuungsbehörde und ein fachärztliches Gutachten ein genaues Bild von der Situation des Betroffenen. Stets erfolgt auch eine persönliche Anhörung.

Gegen den Willen des betroffenen Menschen ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nicht möglich.

Seit seiner Einführung unterlag das Betreuungsrecht einer stetigen Weiterentwicklung. Zum 01.01.2023 wurden tiefgreifende strukturelle und inhaltliche Veränderungen umgesetzt, deren wesentliches Ziel es war, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Menschen noch mehr in den Mittelpunkt zu stellen.

Wer wird betreut?

Erwachsene können eine rechtliche Betreuung erhalten, wenn eine Erkrankung oder Behinderung vorliegt, aufgrund derer sie ihre rechtlichen Angelegenheiten in bestimmten Aufgabenbereichen nicht mehr allein regeln können.

Dabei ist zwingend erforderlich, dass die Unfähigkeit zur Regelung bestimmter Angelegenheiten auf der Krankheit oder Behinderung beruht und nicht in anderen Ursachen zu finden ist.

Das kann z.B. nach einem Unfall, bei einer Demenz oder einer psychischen Erkrankung der Fall sein. Dem betreuten Menschen wird dadurch nicht das Recht genommen, seine Angelegenheiten weiterhin eigenständig zu regeln!

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer haben ihr Handeln stets an den Wünschen des betreuten Menschen auszurichten und dürfen nur in den Aufgabenbereichen tätig werden, die durch das Betreuungsgericht angeordnet wurden. Hierbei besteht eine Besprechungspflicht mit dem betreuten Menschen und das Recht auf Selbstbestimmung ist zu achten.

Aufgabenkreise

Betreuer werden den Betroffenen nur für die Lebensbereiche als Unterstützung zur Seite gestellt, in denen eine rechtliche Vertretung erforderlich ist. Die Aufgabenbereiche müssen einzeln angeordnet werden und sollen passgenau für den jeweiligen Einzelfall bestimmt werden.

In Angelegenheiten der Vermögenssorge sind beispielsweise folgende Aufgabenkreise denkbar:

  • Geltendmachung von Sozialleistungen
  • Geltendmachung von Leistungen aus der Pflegeversicherung
  • Regelung einer Erbschaft und Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen 


In Angelegenheiten der Gesundheitssorge sind beispielsweise folgende Aufgabenkreise denkbar:

  • Gewährleistung der ärztlichen Heilbehandlung
  • Einwilligung in medizinische Maßnahmen


Diese Aufzählung ist nicht abschließend, es können sehr individuelle Aufgaben für sämtliche Lebensbereiche festgelegt werden.

Wer wird Betreuer?

Der Vorschlag einer für den konkreten Einzelfall geeigneten Betreuungsperson erfolgt durch die Betreuungsbehörde.

Die Betreuerin oder der Betreuer muss fachlich qualifiziert und zuverlässig sein.

Die Wünsche der zu betreuenden Person sind hierbei zu berücksichtigen (Selbstbestimmungsrecht).

Eine rechtliche Betreuung soll vorrangig ehrenamtlich geführt werden. Wenn möglich bestellt das Amtsgericht Familienangehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen als Betreuer. Kann niemand aus dem Umfeld diese Aufgabe übernehmen, kann auch ein Außenstehender als Betreuer bestellt werden, der die Betreuung ehrenamtlich führt.

In besonders schwierigen Fällen bestellt das Amtsgericht einen Vereins- oder Berufsbetreuer.

Der Betreuungsverein informiert Sie umfassend und individuell zu Fragen rund um das Betreuungsrecht.  Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Das Betreuungsrecht“, die vom Bundesjustizministerium herausgegeben wird.