Notvertretungsrecht
Zum 01.01.2023 hat der Gesetzgeber eine entscheidende Veränderung für die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge eingeführt (§ 1358 BGB).
Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes „Notvertretungsrecht“. Dies ermöglicht eine auf sechs Monate begrenzte Vertretung des jeweils anderen Ehegatten in bestimmten medizinischen Notsituationen.
Nach § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz gilt diese Regelung auch für Lebenspartnerschaften!
Aufgrund der zeitlichen Beschränkung und der auf den gesundheitlichen Bereich begrenzten Geltung empfehlen wir auch weiterhin, von den Vorsorgemöglichkeiten in Gestalt von Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Gebrauch zu machen!